++++++ Satzung ++++++

Satzung der Unique Car Society Mannheim e.V.

§ 1 Name und Sitz


(1) Der Verein führt den Namen Unique Car Society Mannheim.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e.V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.



§ 2 Zweck des Vereins


Der Zweck des Vereins ist die Pflege der Kameradschaft sowie die Förderung von Rücksichtnahme im Straßenverkehr.
(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung der Clubzwecke zu verwenden.
(3) Er ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen
b) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen
c) Treffen mit anderen Golf-Clubs
d) Vorbildliches Verhalten im Straßenverkehr



§ 3 Eintragung in das Vereinsregister


(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der 1.Vorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das
Vereinsregister für erforderlich hält.



§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglied, kann jede gutbeleumdete Person werden der (die) VW, Audi, Seat und Skoda-Freund(in) ist und in der Regel das 18. Lebensjahr vollendet
haben sollte.
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Aktive Mitglieder sind Personen, die Halter/Besitzer oder Beifahrer eines VW, Audi, Seat oder Skoda sind.




§ 5 Rechte und Pflichte der Mitglieder


(1) Aktive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
b) Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
c) Den Clubaufkleber bei Verkauf des Wagens an Nichtmitglieder, unverzüglich zu entfernen.
d) Bei Austritt oder Ausschluss unverzüglich den Clubaufkleber beim Vorstand abzugeben.


§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft


(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ablehnung der
Aufnahme muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine monatliche Kündigungsfrist bis zum Monatsende
einzuhalten.
(4) Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
b) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.
(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-
Mehrheit.
(6) Eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung bekanntzugeben. Der
Antrag auf Ausschluss ist dem Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Ver-sammlung mitzuteilen.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben
bekanntgemacht werden.
(8) Der Austritt sowie der Ausschluss entbindet nicht von noch offenen Beitrags-zahlungen.



§ 7 Beiträge und sonstige Gebühren


(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag von 36 € halbjährlich oder 6 € monatlich zu entrichten.
(2) Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
(3) Der Beitrag ist Monatlich und im Voraus zu entrichten.
(4) Für Mahnungen wird eine Gebühr von je 5 € ,- erhoben.


§ 8 Organe des Vereins


(1) Der Vorstand (§§ 9 und 10 der Satzung)
(2) Die Mitgliederversammlung (§§ 11 bis 15 der Satzung)



§ 9 Der Vorstand


(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
1. Vorstand
2. Vorstand
3. Vorstand
(2) Nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind:
- Schriftführer
- Kassenwart
(3) Die drei ersten Vorstände sind nach Absprache untereinander stets allein vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des
nächsten Vorstands im Amt.
(5) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.



§ 10 Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands


(1) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in keiner Weise beschränkt (§ 26 BGB).



§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten
d) auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Mitglieder
(2) In dem Jahr in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. (1) b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine
Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor Termin beim 1. Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätet
eingehende Anträge werden nicht mehr zur Tagesordnung berücksichtigt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt
von Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
(4) Die Versammlung wird vom 1. Vorstand oder von einem der Vorstands-mitglieder vertretungsweise geleitet.



§ 12 Form der Berufung


(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.



§ 13 Beschlussfähigkeit


(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz (2) nicht beschlussfähig, so ist vor
Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederver-sammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere
Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem
Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.


§ 14 Beschlussfassung


(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Mehrheit von vierfünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.



§ 15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse


(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzendem der Versammlung zu unterschreiben.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§ 16 Strafbestimmungen


(1) Sämtliche Vereinsmitglieder unterliegen, von dem in § 6 Abs. 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt.
(2) Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergl.) sowie Geldstrafen verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die
Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vereinsvermögen des Vereins vergeht.
(3) Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel an die Hauptversammlung zulässig.



§ 17 Haftung


(1) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den jeweiligen Veranstaltungen oder in den Räumen des Clubs etwaige eintretenden
Unfälle oder Diebstähle.
(2) Für die Beschaffenheit der Fahrzeuge ist nur der jeweilige Halter/Besitzer verantwortlich.


§ 18 Auflösung des Vereins


(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vergl. § 14 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 9 der Satzung).
(3) Das nach Abzug der Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen fällt an einen gemeinnützigen Zweck.


Unique Car Society Mannheim e.V. Mannheim, den 30.07.2009

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